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Der Sonderkündigungsschutz behinderter Arbeitnehmer im deutschen und polnischen Arbeitsrecht

Marzena Szabłowska-Juckiewicz

2016 · DOI: 10.12775/CLR.2015.006
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Abstract

Der deutsche Gesetzgeber hat die Zulassigkeit der Kundigung des Arbeitsverhaltnisses mit schwerbehinderten Menschen und diesen gleichgestellten behinderten Menschen, die entsprechend in Abs. 2 und Abs. 3 des 2 SGB IX genannt werden, fur den Arbeitgeber eingeschrankt. In den beiden Fallen ist eine vorherige Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich. Der polnische Gesetzgeber hat sich im Gegensatz zum deutschen nicht dazu entschieden, solche Masnahmen wie ein Verbot der Kundigung des Arbeitsverhaltnisses wegen einer Behinderung, eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einholung einer Zustimmung zur Entlassung des behinderten Arbeitnehmers oder einen geschlossenen Katalog der Kundigungsgrunde im Fall von Menschen mit Behinderungen zu beschliesen. Er hat lediglich rechtliche Instrumente zur Stabilisierung der Beschaftigung von Menschen mit Behinderungen geschaffen, insbesondere die Pflicht zur Ausgliederung bzw. Einrichtung eines angemessenen Arbeitsplatzes mit dem dazugehorigen Sozialraum fur den Arbeitnehmer, der infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit unfahig wurde, am bisherigen Arbeitsplatz zu arbeiten, und dessen Behinderung anerkannt wurde.